Reparaturbedingungen

Allgemeine Reparaturbedingungen

1. Entgeltlichkeit

Die Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass sämtliche Reparaturmaßnahmen grundsätzlich entgeltlich erfolgen, es sei denn, dass die Reparaturmaßnahmen in Erfüllung von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber aufgrund vorangegangenen Kaufes des Reparaturgegenstandes zu erfüllen hat, erfolgen.

2. Geltungsbereich

Diese Allg. Reparaturbedingungen gelten für sämtliche Reparaturmaßnahmen, die vom Auftragnehmer oder von einem vom Auftragnehmer hierfür beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden, auch wenn es sich um Ansprüche aus Garantie- und/oder Mangelhaftung aus vorangegangenem Kauf des Reparaturgegenstandes handelt.

3. Anmeldung von Mangelhaftungs- bzw. Garantieansprüchen

Soweit der Auftraggeber  Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantie gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht und diese dem Reparaturauftrag zugrunde liegen sollen, hat dies der Auftraggeber bei Auftragserteilung deutlich kenntlich zu machen und den Auftragnehmer hierauf hinzuweisen. Der Auftraggeber hat hierzu den Auftragnehmer vor Auftragserteilung das Bestehen eines Kaufvertrages und/oder Garantievertrages nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Kaufbeleges und/oder einer Garantieurkunde, die sich auf den Reparaturgegenstand bezieht.

4. Kostenvoranschlag

I. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es einen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Einzelteile im Einzelnen aufgeführt und mit Preisen versehen werden. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag in Höhe von 20,00 Euro trägt der Auftraggeber.

II. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

III. Werden Alternativangebote des Auftragnehmers genutzt (z.B. Alt gegen Neu, Neukauf eines Gerätes usw. ) werden die Kosten des Kostenvoranschlages ebenfalls mit der Auftragsrechnung verrechnet.

5. Umfang der Reparaturmaßnahmen

Bei Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer eine Reparatur nicht durchführen, wenn die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes stehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. Diese Information kann telefonisch erfolgen. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit beim Auftragnehmer entstandenen Kosten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber uneingeschränkt in Rechnung stellen.

6. Ausführung der Reparaturmaßnahmen

Sämtliche Termine, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Reparatur bekannt gibt, sind unverbindlich. Die tatsächliche Reparaturdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand unter Berücksichtigung interner Bearbeitungszeiten, Transportzeiten, Reaktionszeiten etc.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Reparaturauftrages den Subunternehmer einzuschalten und diesem den Reparaturgegenstand auszuhändigen.

7. Höhe der Reparaturkosten

Die Reparaturkosten setzen sich zusammen aus Arbeitslohn, Materialkosten und Transportkosten.

8. Zahlung

Reparaturkosten sind sofort bei Rückgabe des zu reparierenden Gegenstandes ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten macht der Auftragnehmer von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch.
Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aus der Reparatur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. sein Zurückbehaltungsrecht insoweit ausüben.

9. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften kostenpflichtigen Reparaturmaßnahme verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der reparierten Sache.

10. Haftung

Bei einer fehlerhaften entgeltlichen Reparaturmaßnahme beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zunächst auf die Nacherfüllung. Soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, hat der Auftraggeber bei Fehlschlagen des Nacherfüllungsversuches Anspruch auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch. Schlägt der weitere Nacherfüllungsversuch fehl oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder Rücktritt vom Reparaturvertrag erklären.
Die Haftung des Auftragnehmers wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer Person oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt.
Sollte der zu reparierende Gegenstand bei der Reparatur durch den Auftragnehmer beschädigt werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung und Erstattung des Zeitwertes.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Daten, die ihm bei Übergabe des Reparaturgegenstandes mit übergeben wurden. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung vor Übergabe des Reparaturgegenstandes sämtliche Datensicherungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11. Ausschluss von Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen

Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Reparaturgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen.
Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen unterfallen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen kann.

12. Transport

Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, trägt der Auftraggeber sämtliche Transport- u. Verpackungskosten zum Auftragnehmer und zur Rückführung des Reparaturgegenstandes, ebenso wie notwendige Verbringungskosten zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen bei Subunternehmern.
Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, erfolgt jeder Transport des Reparaturgegenstandes ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

13. Hinweis gemäß BDSG

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird er diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig und/oder unwirksam sein, so gilt das, was dem Willen der Parteien am nächsten kommt und wirksam ist.

15. Gerichtsstandvereinbarung

Bei Kaufleuten sowie Auftraggebern, die ihren Allg. Gerichtsstand nicht im Inland haben oder deren Aufenthaltsort im Inland nicht bekannt ist, gilt als Gerichtsstand Pforzheim als vereinbart.